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AGB
Hier finden Sie unsere allgemeinen
Geschäftsbedingungen
- Geschäftsbedingung für Schiffsreparaturen, Lieferungen und Einbauten von
Ersatz- und Zubehörteilen
§1
Reparaturen an Schiffen und Motoren (in Folge Reparaturen genannt), Lieferungen und Einbauten
von Ersatz- und Zubehörteilen werden erst nach Abschluss schriftlicher Verträge ausgeführt.
Der Abschluss erfolgt durch einen schriftlichen Auftrag des Kunden. Meine Verpflichtung aus
dem Werkvertrag ist dahin begrenzt, dass ich nur die im Auftrag gegebenen Arbeiten im
spezifizierten Umfang und im Rahmen der in der Firma vorhandenen Möglichkeiten sachgemäß
ausführe. Die Feststellung irgendwelcher Mängel in der Konstruktion oder in der Bauausführung
des Reparaturschiffes bzw. Motors, auch wenn solche als Ursache für die zu reparierenden Schäden
in Frage kommen, fällt nicht unter meine Leistungspflicht.
§ 2
Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist bzw. eines vereinbarten Liefertermins setzt voraus,
dass alle kaufmännischen und technischen Fragen des erteilten Auftrages geklärt sind und sämtliche
erforderlichen Unterlagen, sowie eine etwa vereinbarte Anzahlung rechtzeitig bei mir eingegangen
sind.
Änderungen und Erweiterungen der Verträge, die schriftlich zu erfolgen haben, verschieben den
Liefertermin in angemessener Weise.
Im Übrigen gilt die Lieferzeit nur vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, gleichgültig, ob
diese bei mir, meinem Zulieferanten oder aus einem sonstigen Grund auftreten. Tritt ein solcher
Umstand ein, so verlängert sich die Lieferzeit ebenfalls angemessen. Wegen verspäteter Lieferung
bzw. Fertigstellung können weder Schadenersatzansprüche geltend gemacht, noch kann der
Rücktritt vom Vertrag erklärt werden.
§ 3
Angebots- und Rechnungspreise sind so berechnet, dass das anfallende Altmaterial in mein
Eigentum übergeht. Ich bin zur Ausstellung von Teilrechnungen berechtigt. Die Vergütung ist
sofort ohne Abzug zu zahlen und wird mit dem Tage des Zugangs der Rechnung fällig. Mit dem
Tag der Fälligkeit ist der jeweilige Rechnungsbetrag mit 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
Etwaige Beanstandungen geben dem Kunden kein Recht aus Zurückhaltung der Zahlung,
Minderung oder Aufrechnung. Wird mir die Erfüllung des Reparaturauftrages aus Gründen, die ich
nicht zu vertreten habe, unmöglich, so schuldet der Kunde den Betrag für die angewandten
Leistungen.
§ 4
Bis zur Vollständigen Bezahlung der Reparaturrechnung ist das Schiff bzw. der Motor mir
sicherungsübereignet.
Der bisherige Eigner ist in diesem Fall zum Besitz berechtigt. Bis zur vollständigen Bezahlung der
Lieferung und des Einbaus von Ersatz- und Zubehörteilen sind diese, soweit sie nicht wesentlicher
Bestandteil des Schiffes sind, unter erweitertem Eigentumsvorbehalt geliefert.
Während des Bestehens des Sicherungseigentums bzw. des erweitertem Eigentumsvorbehaltes
dürfen das Schiff und Liefergegenstände weder verpfändet, veräußert, sicherungsübereignet,
vermietet noch aus dem Gebiete der Bundesrepublik Deutschland entfernt werden.
Sportboot- & Industrie-Motoren Olaf Lingrön
Motoren – Gartengeräte – Generatoren – Wasserpumpen – Trailer
Beratung - Wartung – Reparatur – Verkauf – Winterlager
§ 5
Bei Reparaturen geht jede Gefahr mit Beginn der Ausführung auf den Kunden über, bei Lieferung von Gegenständen mit deren Einbau. Soweit Ersatz- oder Zubehörteile nicht mit eingebaut werden, geht die Gefahr mit der Versandbereitschaftsmeldung, spätestens mit der Absendung der
Lieferstücke, auf den Besteller über.
§ 6
Für irgendwelche Schäden, die das Schiff, seine Bestandteile, Zubehör und/ oder Ladung beim Ein-
und Ausliften sowie während seiner Reparaturliegezeit anrichtet oder erleidet, übernehmen wir
keinerlei Haftung. Unter diesen Haftungsausschluss fallen insbesondere alle Obhutsschäden am
Schiff und den sonstigen Sachen des Bestellers, gleichviel, ob diese auf dem Schiff oder Land auf
meinem Werkgelände entstehen. Für Bewachung und Versicherung hat der Eigner selbst zu sorgen.
§ 7
Werkarbeiten und Liefergegenstände gelten als abgenommen und vertragsgemäß ausgeführt bzw.
geliefert, falls nicht innerhalb von 8 Tagen nach Fertigstellung bzw. Lieferung etwaige Mängel
schriftlich gerügt werden.
Unter Ausschluss jedes weiteren Anspruchs leiste ich Gewähr nur in der Weise, dass ich Mängel,
die nachweisbar auf schlechtes Material, fehlerhafte Konstruktion oder mangelhafte Ausführung
unserer Werkarbeit zurückzuführen sind, unentgeltlich ausbessere oder ab Werk Ersatzteile zur
Verfügung stelle.
Für Reparaturen bzw. Montagen die durchgeführt werden mit vom Kunden gelieferten Ersatzteilen oder Betriebsstoffen wird keine Haftung übernommen.
Für Fremdfabrikate, wie z.B. Motoren, Hilfsmaschinen, Ketten, Seile usw. hafte ich nur im
Umfang, in dem Zulieferer die Gewähr für die Fabrikate mir gegenüber übernehmen.
Eine etwaige Nachbesserung beschränkt sich nur auf mein eigenes Werk und darf Umfang und
Wert der vertragsgemäßen Reparatur nicht übersteigen.
Komme ich trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung schuldhaft meiner
Nachbesserungspflicht nicht nach, so kann der Besteller gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
mindern. Weitergehende Ansprüche auf Rücktritt, Wandlung, Schadenersatz, auch aus positiver
Vertragsverletzung oder Versäumnis etwaiger Nebenverpflichtungen, sind ausgeschlossen.
Prüfung und Beseitigung von Mängeln verlängern nicht die Gewährleistungsfrist.
Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Leistungen von Ersatzteilen und Zubehörteilen.
§8
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingung unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit
der übrigen Vorschriften nicht berührt.
§ 9
Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Erfüllungsort ist Barth in Mecklenburg-Vorpommern.
Gerichtsstand - für Streitigkeiten aus Urkunden, Wechseln und Schecks, ist ausschließlich unser
zuständiges Amtsgericht.
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